Satzung - Guddzje ... Saarlands Straßenzeitung

Vereinssatzung - Verein „Guddzje e.V.“, Sitz Saarbrücken

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Guddzje e.V.“ und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen werden.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätiger Zwecke und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein trägt zur Verbesserung der Situation von Obdachlosen bei.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • Öffentlichkeitsarbeit zum Abbau von Vorurteilen
  • Hilfe zur Selbsthilfe durch Herausgabe einer Saarbrücker Straßenzeitung, die von Betroffenen mitgestaltet wird und die Probleme von Obdachlosen aufgreift
  • Beratungs- und Bildungsangebote zur Überwindung besonders sozialer Schwierigkeiten

§3 Mitgliedschaft

Der Verein steht allen am Vereinszweck Interessierten offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Schriftlich oder mündlich erklärten Austritt dem Vorstand gegenüber
  • Ausschluss
  • Tod

§4 Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel für die Erfüllung der Vereinszwecke erhält der Verein durch

  • Den Verkauf der herauszugebenden Straßenzeitung (wobei mindestens die Hälfte des Erlöses den Straßenverkäufern zukommt)
  • Werbeeinnahmen in dieser herauszugebenden Straßenzeitung
  • Geld- und Sachspenden
(1) Vereins- und Organämter
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Ehrenamtspauschale
Den Mitgliedern des Vorstands und anderen für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitgliedern kann eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden, sofern die finanzielle Lage des Vereins dies zulässt.
Über die Höhe und Auszahlung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen.

(3) Erstattung von Aufwendungen
Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nachgewiesen und im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke des Vereins erforderlich sind.
Über Erstattungen bis zu einer Höhe von 100 Euro entscheidet der Vorstand. Höhere Beträge müssen in der monatlichen Vereinssitzung beschlossen werden.

(4) Gemeinnützigkeit
Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale und die Erstattung von Aufwendungen dürfen die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, so oft dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Es ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und einem Protokollanten/einer Protokollantin zu unterzeichnen ist.

Jährlich findet im 1. Quartal eine Mitgliederversammlung statt, auf der eine Neuwahl des Vorstandes erfolgt. Nach Abgabe der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes beschließen.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Es können von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bis zu drei Beisitzer gewählt werden, welche den Vorstand in seiner Beschlussfindung unterstützen.

§8 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Hilfe von Obdachlosen.

§9 Satzungsänderungen und –Ergänzungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abzugebenden Stimmen.

§10 In-Kraft-treten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Stand: 04/2025